Mit der Überarbeitung der Rahmenvereinbarung für die Werksvermessung von Stammholz (RVWV 2026) werden bestehende Regelungslücken geschlossen. Kernbestandteil der neuen Regelung ist die künftige Verwendung des Durchmessers an der physikalischen Stammmitte als Grundlage für die Ermittlung der Abrechnungsmaße (am Beispiel 5,10 m; Mitte 2,55 m). Die aktualisierte Rahmenvereinbarung ist notwendig geworden, um rechtssicher verwendbare Messwerte zu generieren, die den Anforderungen des gesetzlichen Mess – und Eichwesens Rechnung tragen.
Die Sortenlänge (z.B. 5,00 m) wird weiterhin für die Herleitung der Volumenberechnung verwendet. Der Durchmesser an der Sortenmitte (am Beispiel: 5,00 m, Mitte 2,50 m) bleibt Bestandteil für die Ermittlung der Stärkeklasse.
Sägewerke können sich nach RVWV 2005 und RVWV 2026 zertifizieren lassen. Wenn ein Sägewerk nach RVWV 2005 zertifiziert bleibt, muss sich “übermäßiges Übermaß” (z.B. 0,29 m) nicht negativ auswirken.
Die Unterlagen zur RVWV können hier heruntergeladen werden:
https://rvr-deutschland.de/rvwv/#downloads-section
Abb.: eigene Darstellung mit KI-generiert (2026)