Wildschäden im Wald durch Schalenwild sind grundsätzlich durch den Jagdeigentümer entschädigungspflichtig - meist wird der Jagdpächter im Jagdpachtvertrag zum Wildschadensersatz verpflichtet.
Die Grundlagen zum Wildschadensersatz sind im Bundesjagdgesetz (BJG) und im Bayer.Jagdgesetz (Bay.JG) geregelt.
Kommt es zu entschädigungspflichtigen Schäden an forstwirtschaftlichen Grundstücken ist eine Schätzung der Schäden durch amtlich bestellte Wildschadensschätzer kompliziert und mit Kosten verbunden.
Um aufwändige Schadensersatzaufnahmen zu vermeiden hat sich das "Rosenheimermodell" als praktikable Lösung bei der Gestaltung von Jagdpachtverträgen bewährt.
Die Waldbesitzer haben als Jagdgenossen hier die Möglichkeit bei der Gestaltung der Jagdpachtverträge so einzuwirken, dass die Erfordernisse des Waldes besser gewährleistet sind!